• Urteil: Website-Impressum muss schnell auffindbar sein
    Längere Suche ist dem Nutzer nicht zuzumuten


    Nach einem Urteil (Az. 29 U 4564/03) des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 12. Februar 2004 müssen Website-Betreiber einen Link zum Impressum einfach zugänglich machen. Wenn dieses erst nach längerer Suche am untersten Rand der Startseite zu finden ist, erfüllt dies nicht die Anforderungen des Teledienstegesetzes (TDG).


    Bereits das Landgericht hatte in erster Instanz festgestellt, dass ein Link zu den Informationen über den verantwortlichen Seitenbetreiber bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1.024 x 768 Bildpunkten nicht erst nach dem Scrollen über mehrere Bildschirmseiten - im konkreten Fall waren es vier - sichtbar werden dürfte. Andernfalls verstoße der Betreiber gegen "die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit" im Sinne von Paragraph 6 Satz 1 TDG.


    Die erforderlichen Informationen müssen nach dem Spruch des OLG München an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Leicht erkennbar im Sinne von Paragraph 6 TDG seien die Informationen aber nur dann, wenn die Möglichkeit einer "einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung" bestehe und die Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar erreichbar seien.


    "Beide Erfordernisse sind bei dem Internetauftritt [...], wie er dem Nutzer bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1.024 x 786 Bildpunkten begegnet, nicht erfüllt", heisst es im Urteil. Das vom Website-Betreiber vorgebrachte Argument, dass Internet-Nutzer mit dem Scrollen vertraut sind, liess das Gericht nur bedingt gelten. Dem Nutzer sei die Suche eines zunächst nur am unteren Seitenrand vermuteten Links nicht zuzumuten. "Von einer kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden", ist im mittlerweile veröffentlichten Urteil zur "Anbieterkennzeichnung" nachzulesen.


    Bei diesem Fall kam zudem hinzu, dass sich direkt über dem am unteren Seitenrand platzierten Impressums-Link auch ein Link namens "Über.xxx.de" befand, der anscheinend keine Informationen zum Betreiber bereit hielt. Neben dem Wort "Impressum" sei jedoch auch die Bezeichnung "Wir über uns" für Informationen über den Betreiber üblich. Damit sei der Link "Impressum" in diesem Umfeld als einschlägiger, zu den Informationen gemäss Paragraph 6 Satz 1 TDG führender Link nicht leicht erkennbar gewesen. (ck)
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    Re: @golem: aha (stefan, 14.03.04 14:35)


    Re: Urteil: Website-Impressum muss schnell auffindbar sein (topas, 14.03.04 12:06)


    @golem: aha (A, 13.03.04 22:43)


    999'999'999 Gesetze (CH, 13.03.04 21:40)


    die armen richter (Gräfin Tanja von Explorer, 13.03.04 21:33)