Nautilus das Erlebnis auf Rügen

  • ... ich war auch schon dort. Sehr angenehmes Ambiente.
    Was mich aber sehr ärgerte: Hat doch der Betreiber ein Gebrauchsmusterschutz für NEMO, NAUTILUS und JULES VERNE beantragt! Gerade jemand, der die Design-Ideen der Bühnenarchitekten der Disney Studios geklaut hat..... Menschen gibt's....
    Und der will Verne für sich beanspruchen! (Schriftverkehr zum Thema den ich bereits vor mehreren Jahren an den Betreiber sandte, wurde mir übrigens nicht beantwortet)
    :angryfire:

  • ... wir waren uns mit Volker einig, dass man allgemeines Kulturgut nicht schützen kann. Ärger würden wir gelassen entgegen sehen. Die gesamte "Jules Verne - Welt" wäre auf unserer Seite.
    Wir haben den Fakt so interpretiert, dass der Schutz auf der Geschäftsidee als solche besteht. Konsequent verfolgt wird die Sache aber bestimmt nicht, war ich doch selbst schon in mehreren NAUTILUS Restaurants (u.a. auch in Bremen). In Rostock soll eine Umbenennung einer Gaststätte aufgrund der Rügener stattgefunden haben. Dies kenn ich aber nicht detaillierter.
    Für Leute die es nicht glauben: In allen Flyern, Unterlagen, Buchungen etc. der Rügen-Nautilus sind die Begriffe mit (R) gekennzeichnet.... Die Absicht ist da.
    :{

  • ... nach offensichtlichen Recherchen bei uns im Forum gibt es jetzt eine Stellungnahme, die mich via Mail erreichte. Hier der Originalwortlaut, den ich hier zeigen möchte. Ich denke die Klarstellung ist auch im Sinne des Absenders.


    ---- Zitatbeginn -----


    ...wir sind durch Zufall auf Ihren Beitrag im insideboard gestoßen. Dieses veranlasst uns, Dinge sachlich richtig zu stellen.


    Wir stellen uns kurz vor:
    Die Firma Theilemann Gastroprojekt GmbH ist beheimatet in Bad Oeynhausen bzw. Stralsund. Unser Job ist es, für Hotellerie und Gastronomie Beratungen, Konzepte, Architektur, Einrichtungen etc. auszuführen.
    Gleichzeitig sind wir u.a. die Inhaber des Markenrechts für NAUTILUS® und für NEMO® und zwar jeweils für die Warengruppe 43 = Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Betrieb von Hotels, Restaurants, Gaststätten, Bars, Nachtclubs, auch mit Tanz und Unterhaltung. Zur Erklärung: Markenschutzrechte werden immer eingeschränkt für bestimmte Nutzungsgruppen erteilt.
    Sachlich unrichtig ist, dass ein Markenschutz von uns selbst oder der Neptun GmbH, Neukamp für den Namen Jules Verne jemals beantragt wurde oder eine solche Absicht besteht.
    Richtig ist, dass die Einrichtung der Nautilus® sich an der Walt Disney Produktion aus 1954 orientiert.
    Eine Orientierung an Visionisten oder großen Künstlern erscheint uns nicht verwerflich – und der Etat eines einzelnen Gastronomie-Betriebes kann nun mal nicht der einer Hollywood Produktion sein.
    Markenschutz bedeutet, dass der Name ab Registrierungs-Datum für diese bestimmte Warengruppe geschützt ist. Vor dem Registrierungs-Datum gilt Bestandsschutz.
    Erklärend hinzugefügt: wer sich auf dem Verdrängungsmarkt der Hotellerie und Gastronomie bewegt, sollte bestrebt sein, Alleinstellungsmerkmale zu erreichen, um zu überleben. Wenn man weder Kosten noch Mühen scheut, sich seine Marke zu schaffen, steht es im eigenen Interesse, sich diese Marke - in einer Welt in der Markennamen eine zunehmende Bedeutung erlangen - zu schützen. Wir halten dieses kulturell nicht für fragwürdig.
    In gleicher Konsequenz - Ihre Kritik zu Ende gedacht - hieße das auch, es dürften weder Marco Polo T-Shirts oder -Reisen - noch Leonardo’s Cafès – und aus all dem was Homer so geschaffen hat, etc. etc. geschützt sein.


    Wir hoffen, dass diese Stellungnahme ein wenig zur Versachlichung Ihrer Bedenken beitragen kann.


    Mit freundlichen Grüßen
    Jochen Theilemann


    ----- Zitatende ------


    Die Stellungnahme zeigt, dass es offensichtlich eine Einschränkung auf das Gastrogewerbe ist. "Otto Normalverbraucher" sieht offensichtlich einen Warenzeichenschutz allgemeiner.
    Vielleicht noch eine Klarstellung meinerseits: Als erste Bemühungen von Rügen in der Öffentlichkeitsarbeit begannen, ist mir der "Jules Verne (R)" übermittelt worden. Vielleicht gingen damals die Ideen noch weiter. Leider habe ich meine Korrespondenz vom Jahr 1999/2000 (so in meiner Erinnerung) nicht mehr. In späteren Werbemitteln und Aktionen tauchten dann, wie oben angesprochen, immer nur "Nemo (R)" und "Nautilus (R)" auf.


    Trotzdem stelle ich in den Raum, dass bei aller Schutzsuche des Gastrogewerbes eine ungenehmigte Nachnutzung der bildhaften Umsetzung der Disneyproduktion vorliegt. Noch immer schmücken die Konterfeis der Nautilus vom Architekten Harper Goff alle Flyer und sonstige Materialien. Weitere Details ließen sich aufzählen. Ob sich die Macher dieser Unterlagen mal die Frage gestellt haben, was eine rechtliche Auseinandersetzung mit DISNEY bedeuten würde? Die sind nämlich ziemlich eigen, wenn Nachnutzungen ohne Freigabe erfolgen. Oder liegen diese Rechte nach UrhG vor? Spätestens dann, wenn selbst das Disneybild der Nautilus auf der Gaststättenreklame mit einem (R) versehen wird, dann ist das irgendwie "dreist" (siehe Bildanlage, zwei Werbematerialien)


    Die Wahrung von Rechten sollte keine Einbahnstraße sein ...