Mit allen möglichen Formulierungen möchten private Anbieter für ihre Angebote bei Ebay die Gewährleistung ausschließen. Hier finden Sie die richtige Formulierung.
Bei Ebay haben Sie eine Ware gekauft, die entgegen der Beschreibung mangelhaft ist. Sie können beim Verkäufer Gewährleistungsansprüche durchsetzen, denn auch für den Handel zwischen Privatleuten gilt eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie neue oder gebrauchte Ware gekauft haben.
Allerdings können private Verkäufer diese Gewährleistung in ihren Angeboten auch ausschließen. Deshalb stehen inzwischen unter den meisten Ebay-Auktionen Formulierungen wie „Dies ist eine Privatauktion, deshalb keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht". Mit diesem Zusatz macht ein Anbieter nichts falsch. Es entbindet ihn jedoch auch nicht davon, seine Ware trotzdem vollständig zu beschreiben und auf eventuelle Mängel hinzuweisen.
Anders sieht es aus, wenn jemand den Zusatz "nach neuem EU-Recht keine Garantie" unter sein Angebot setzt. Rechtlich gesehen sind der Ausschluss von Gewährleistung und der Ausschluss einer Garantie zwei unterschiedliche Dinge.
Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Verschweigt der Anbieter Mängel, haben Sie als Käufer natürlich einen Anspruch auf Gewährleistung.
Gibt ein Verkäufer eine Garantie, sichert er Ihnen die Beschaffenheit oder Eigenschaften einer Sache ausdrücklich zu und übernimmt dafür eine besondere Verantwortung.
Wenn er nun lediglich diese Garantie ausschließt – was er als privater Anbieter tun kann - ist er trotzdem nicht aus dem Schneider, wenn Sie Sachmängel beanstanden. Der Verkäufer hat nur die Haftung für Garantien ausgeschlossen, nicht aber für die allgemeine Gewährleistung bei Sachmängeln. Somit haftet er, wenn die verkaufte Sache mangelhaft sein sollte.
Trotzdem wird die Klausel „nach neuem EU-Recht keine Garantie“ bei Ebay öfter verwendet. In der Regel verstehen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer die Formulierung so, dass der Gegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird. Ob diese Interpretation in der Praxis gilt, hängt im Streitfall immer vom jeweiligen Gericht ab.
Auf der sicheren Seite sind private Verkäufer mit folgender Formulierung:
„Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft.“
Mehr Informationen über den Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei ebay finden Sie hier.
Quelle: www.pc-welt.de